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Finanzamt Bad Neuenahr Ahrweiler
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Klang & Licht
Klaus Linden
Heppinger Str.9
53501 Grafschaft

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Telefon: +49 2641 91 84 51
Telefax: +49 2641 91 84 52
E-Mail:  Linden@Klang-und-Licht.de

 

 

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AGB Klang & Licht .de



Die allgemeinen Geschäftsbedingungen Klang & Licht aktueller Stand 2015 zum runter laden

Broschüre öffnen

                      AGB Stand 2015

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Klang & Licht (hiernach auch “Firma” genannt) erfolgen ausschließlich auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach auch “AGB” genannt). Die aktuelle Version der AGB sind auch veröffentlicht unter: www. Klang-und-Licht.de

  2. Klang & Licht ist berechtigt, ihre AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Mieter / Veranstalter jederzeit zu ändern.

  3. Spätestens mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Firma und dem Kunden (hiernach auch “Mieter / Veranstalter” genannt) über die Lieferung von Geräten und Ausrüstungen, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen (hiernach auch “Mietobjekte” genannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Klang & Licht als akzeptiert.

  4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verleihfirma sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von Klang & Licht sind freibleibend und unverbindlich. Erst ab dem Zeitpunkt einer Liefervereinbarung muss sich die Firma verbindlich an abgegebene Angebote halten.

  2. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung. Als schriftliche bzw. fernschriftliche Bestätigung werden hierbei akzeptiert: Email, Brief, Fax und auch SMS -Nachrichten. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabsprachen. Telefonische Vereinbarungen sind wirkungslos.

  3. Alle Angaben  auf Internetseiten, in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, usw. sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung bzw. Liefervereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§3 Preise und Zahlungen

  1. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen MwSt., soweit in der Preisliste nicht anders angegeben.

  2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.

  3. Soweit nicht anders vereinbart, muss der vereinbarte Mietpreis grundsätzlich im Voraus, spätestens nach Veranstaltung oder per Überweisung 8 Tage nach Rechnungsstellung entrichtet werden. Eventuelle Nachzahlungen sind im Normalfall, ohne Abzug, bei der Rückgabe zu entrichten, spätestens jedoch sieben Tage nach der Rechnungsstellung. Im Verzugsfalle muss der Mieter / Veranstalter Zinsen in Höhe von 12% p.a. auf den ausstehenden Betrag zahlen und trägt eventuell anfallende zusätzliche Kosten, wie Anwaltskosten, Vollzugskosten oder Gerichtskosten.

  4. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn Klang & Licht über den Betrag frei verfügen kann. Die Firma behält sich ausdrücklich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme erfolgt hier stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters / Veranstalters und sind sofort fällig.

  5. Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. Klang & Licht zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Firma nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle  von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

§4 Veranstaltungsort

  1. Der Mieter / Veranstalter hat im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle notwendigen ordnungsrechtlichen Genehmigungen zu sorgen. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.

  2. Der Mieter/Veranstalter versichert, dass der Anfahrtsweg zum Veranstaltungsort gewährleistet ist. Eventuelle Sondergenehmigungen, z.B. für die Nutzung von Fussgängerzonen oder öffentlichen Plätzen durch Transportfahrzeuge, sind beim Straßenverkehrs oder Ordnungsamt durch ihn zu beantragen. Entstehende Kosten trägt der Mieter / Veranstalter, dies gilt auch bei Unterlassung.

  3. Der Einsatzort ist Klang & Licht im Vorhinein anzuzeigen und darf weder aufgegeben noch gewechselt werden.

§5 Rücktritt und Änderungen

  1. Die Fa. Klang & Licht kann jederzeit von der getroffenen Liefervereinbarung zurücktreten.

  2. Der Mieter / Veranstalter muss spätestens sieben Tage vor dem, im Liefervertrag vereinbarten, Liefertag einen eventuellen Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung der Verleihfirma schriftlich mitteilen.

  3. Bei Rücktritten mit einer Frist von weniger als sieben Tagen vor dem schriftlich festgelegten Liefertag ist eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes an die Verleihfirma zu zahlen. Am festgelegten Liefertag ist ein Rücktritt durch den Mieter / Veranstalter nicht möglich.

  4. Die Firma behält sich vor, die in der Liefervereinbarung aufgeführten Geräte sowie Dienstleistungen jederzeit durch gleichwertige Partner/ Geräte anderer Hersteller oder desselben Herstellers zu ersetzen.

  5. Kosten, verursacht durch Liefer- und Leistungsverzögerungen der Verleihfirma, die aufgrund von höherer Gewalt und von besonderen Ereignissen eingetreten sind (hierzu gehören auch  nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.), hat die Verleihfirma nicht zu vertreten. Sie berechtigen Klang & Licht Veranstaltungstechnik, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung hinaus zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§6 Besondere Regelungen für Open-Air Veranstaltungen

  1. Der Mieter / Veranstalter muss bei der Verwendung von Open-Air Bühnen sicherstellen, dass es sich um einen ebenen, verdichteten Boden mit einer Belastbarkeit von mindestens 1t/m2 handelt.

  2. Aus Sicherheitsgründen ist bei einer Windstärke von 7 Bft die Veranstaltungsbühne bzw. -fläche umgehend zu räumen. Bei ungünstiger Wetterlage sind Wetterinformationen vom Mieter / Veranstalter beim Wetterdienst zu erfragen.

  3. Alle ausgeliehenen Mietobjekte sind vor Regen und Feuchtigkeit sachgemäß zu schützen.

  4. Beim Betrieb mit Generator-Strom ist sicherzustellen, dass die Leistung des Generators für alle angeschlossenen Geräte ausreicht. Darüber hinaus müssen Stromschwankungen durch die Verwendung eines Stabilisators ausgeglichen werden, um Schäden an den Mietobjekten zu vermeiden.

  5. Für eine ggf. notwendige bautechnische Abnahme der Bühne, sowie alle anderen erforderlichen Genehmigungen, sorgt der Mieter / Veranstalter. Dieser trägt auch die dafür anfallenden Kosten.

§7 Mietobjekte

  1. Die Mietobjekte sind und bleiben Eigentum von Klang & Licht.

  2. Mit der Entgegennahme durch den Mieter / Veranstalter (wenn Personal der Verleihfirma die Mietobjekte aufstellt, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung) gelten die Mietobjekte als mängelfrei übergeben.

  3. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so haftet die Verleihfirma nicht für hierdurch entstandene Schäden bzw. Kosten.

  4. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem Grund obliegen dem Mieter / Veranstalter besondere Sorgfaltspflichten. Der Mieter / Veranstalter hat sicherzustellen, dass keine fremden Personen Zugang zu den Mietobjekten haben. Auch zur Verfügung gestellte Transportfahrzeuge sind von Ihm einzuschliessen bzw. zu bewachen.

  5. Die Weitergabe der Mietobjekte an Dritte ist strikt untersagt.

  6. Der Mieter / Veranstalter haftet in voller Höhe für den Verlust (z.B. durch Diebstahl) und jegliche Beschädigung an den Mietobjekten. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Gäste oder durch unsachgemäßem Gebrauch verursacht werden. Dies gilt auch (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung), wenn die Mietobjekte vom Personal der Verleihfirma geliefert und aufgestellt wurden. Der Mieter / Veranstalter sorgt daher für eine fachgemäße Bewachung der Mietobjekte.

  7. Werden die gemieteten Mietobjekte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand  zurückgegeben, so ist die Verleihfirma berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.

  8. Für jegliche Schäden, die durch Feuchtigkeit, mangelhaften Strom, Stromschwankungen oder durch Mängel an den, vom Mieter / Veranstalter verwendeten anderen Gegenständen, Bühnen, usw. entstehen, haftet der Mieter / Veranstalter in vollem Umfang. Die gegenteilige Beweisführung ist vom Mieter / Veranstalter durchzuführen.

  9. Eventuelle Schäden oder der Verlust (z.B. durch Diebstahl) von Mietobjekten ist unverzüglich an Klang & Licht Veranstaltungstechnik weiterzuleiten. Das Öffnen der Geräte ist strikt verboten. Reparaturmaßnahmen dürfen nur vom Personal der Verleihfirma durchgeführt werden.

  10. Der Mieter / Veranstalter hat für die Sicherheit der Gäste zu sorgen. Hängende Geräte, Hochständer, Traversen, usw. sind entsprechend von ihm zu sichern.

  11. Notwendige Genehmigungen für den Betrieb von Geräten, wie Funkmikrofonen, In-Ear-Monitoring-Systemen, Bühnen, usw. müssen vom Mieter / Veranstalter bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Dieser trägt auch die anfallenden Kosten.

§8 Personal der  Demo-Mg.de

  1. Bei unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung der Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder Ähnlichem, haftet die Verleihfirma nicht für eingetretene Schäden bzw. Kosten.

  2. Der Mieter / Veranstalter hat für eine angemessene Verpflegung des Personals der Verleihfirma während der Auf und Abbauarbeiten, sowie während der Veranstaltung zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird der gesetzlich festgelegte Tagessatz für Verpflegung berechnet.

  3. Wir behalten uns vor, dass bei Buchungen als komplettes Team zur Ausführung ihres Events, das Personal so einzusetzen das alle Vereinbarungen eingehalten werden.Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Personen, namentlich genannt,wenn diese nicht greifbar sind. wir verpflichten uns aber entsprechenden Ersatz im Personal zu besorgen.

§9 Rückgabe

  1. Die ausgeliehenen Mietobjekte müssen spätestens zu dem, in der Liefervereinbarung festgelegten, Zeitpunkt zurückgegeben werden.

  2. Werden die aufgeführten Mietobjekte nicht termingerecht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. Tag zurückgebracht, so fallen für jeden angefangenen Tag (1 Tag = 24 Stunden) jeweils die gültigen Tagespauschalen der einzelnen Mietobjekte an. Eventuell vereinbarte Paketpreise gelten dann nicht mehr. Über abhandengekommene Geräte muss die Verleihfirma unverzüglich informiert werden (auch nach den offiziellen Öffnungszeiten). Zusätzlich hat der Mieter / Veranstalter einen Verdacht auf Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen, sobald das Fehlen der Geräte bemerkt wird. Alle abhandengekommenen bzw. gestohlenen Mietobjekte müssen unverzüglich ersetzt werden.

  3. Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter / Veranstalter  ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die Klang & Licht dadurch entstanden sind, dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden ist. Der Mieter / Veranstalter kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand, Rückhohlfahrten, Portokosten, usw. auf. Spätestens 5 Tage nach dem vereinbarten Rückgabedatum behält sich die Fa. Klang & Licht das Recht vor, alle nicht zurückgebrachten Geräte neu zu besorgen und die Kosten hierfür dem Mieter /Veranstalter in Rechnung zu stellen.

  4. Alle Kosten für, vom Mieter / Veranstalter zu vertretende, Schäden werden spätestens zum, von der Verleihfirma gesetzten, Termin fällig und müssen dann umgehend beglichen werden.

  5. Die Rücknahme der Geräte erfolgt stets unter dem Vorbehalt der technischen Überprüfung. Sollten Schäden erst bei einer technischen Überprüfung (dies kann aus Zeitgründen auch mehrere Tage nach der Rückgabe geschehen) festgestellt werden, so hat der Mieter / Veranstalter die Kosten für festgestellte Schäden sofort nach der Benachrichtigung zu begleichen.

§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Klang & Licht Veranstaltungstechnik und dem Mieter / Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht  Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Bad Neuenahr Ahrweiler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

  3. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Grafschaft Ringen.

  4. Sollte aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Punkt dieser Vereinbarung für unwirksam erklärt werden, so bleibt die Gültigkeit aller anderen Punkte hiervon unberührt.

 

 

 

 

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